Physiotherapie auf Rezept: Was übernimmt die Krankenkasse und was nicht?
Von Physiotherapie Voss Niebüll · 6 Min. Lesezeit
Ihr Arzt hat Ihnen Physiotherapie verschrieben und Sie halten nun eine „Heilmittelverordnung" in den Händen. Doch was bedeutet das genau? Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse und was müssen Sie selbst bezahlen? Diese Fragen hören wir in unserer Praxis in Niebüll täglich.
Die Heilmittelverordnung – was steht drauf?
Um Physiotherapie als Kassenleistung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Heilmittelverordnung von Ihrem Arzt. Auf der Verordnung legt der Arzt das Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage), die Anzahl der Behandlungen und die Diagnose fest.
Wichtig: Eine Heilmittelverordnung ist nur begrenzt gültig! In der Regel müssen Sie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung mit der Behandlung beginnen.
Kosten & Zuzahlung
Gesetzlich versicherte Patienten ab 18 Jahren müssen einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen. Diese Zuzahlung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
Zuzahlungsbefreiung
Wenn Ihre jährlichen Zuzahlungen eine Belastungsgrenze überschreiten, können Sie sich befreien lassen. Diese Grenze liegt bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens (für chronisch Kranke: 1%). Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Selbstzahlerleistungen: Mehr für Ihre Gesundheit
Nicht alle sinnvollen Therapien werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Leistungen wie Kinesio-Taping, Medical Flossing oder unsere INDIBA-Tiefenwärme-Therapie sind in der Regel Selbstzahlerleistungen.
Auch wenn Sie kein Rezept haben, können Sie bei uns als Heilpraktiker für Physiotherapie (PT) direkt behandelt werden – ideal für präventive Maßnahmen oder wenn Sie schnell Hilfe benötigen.